Schulordnung
1.
Die
Musikschule PopWerkStatt ist ein privat organisierter
Musikunterricht in Graz, die als Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht organisiert ist. Sie hat sich zur Aufgabe gemacht,
Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Musizieren, singen
und sonstigen bildnerisch-künstlerischen Gestaltungen
heranzuführen und zu fördern und leistet somit
einen wichtigen Beitrag zur sozialen Erziehung und Persönlichkeitsbildung.
An erster Stelle steht das Laien- und Liebhabermusizieren
aller Altersgruppen, sowie Begabungen frühzeitig
zu erkennen und zu fördern. Besonders begabte Schüler
können auch auf ein Studium Musik bezogener Berufe
vorbereitet werden.
2.
Mit
der Anmeldung verpflichten sich die Schüler, am Unterricht
regelmäßig teilzunehmen. Unterrichtsstunden,
die von den Schülern versäumt werden oder verspätet
besucht werden, werden nicht nachgeholt. Unterrichtsstunden,
die in Ausnahmefällen von den Lehrern versäumt
werden, müssen im Vorhinein dem Schüler bzw.
dessen Erziehungsberechtigten und der Schulleitung mitgeteilt
werden und alsbaldigst nachgeholt werden. Gesetzliche
Feiertage, sämtliche im öffentlichen Schulbereich
gesetzlich freigegebenen Tage, wie Schulschikurse, Sportwochen
und Ferien stellen keine Verminderung des Schulgeldes
dar.
3.
Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag, der in 2 gleichen
Raten, zu Beginn eines jeden Semesters mittels Zahlschein
zur Einzahlung gebracht werden muss. Es besteht, in Ausnahmefällen,
die Möglichkeit, ab der zweiten zu unterrichtenden
Person pro Familie um Zahlungserleichterung, in Form von
mehreren Teilzahlungen, anzusuchen. Dies kann aber ausschließlich
nur nach schriftlicher Absprache mit der Schulleitung
gewährt werden. Das Schulgeld kann jeweils am Ende
eines Schuljahres für das nächste Schuljahr
neu festgesetzt werden. Für die Beschaffung von Lehrmitteln
(Instrumente u. Noten) hat der Schüler Sorge zu tragen,
wobei eine Vermittlung von Seiten der Schule angeboten
werden kann.
4.
Das Schuljahr beginnt mit 1.Oktober und endet mit 30.
Juni des Folgejahres. Wobei in der ersten Schulwoche die
Stundeneinteilung für das gesamte Musikschuljahr
erfolgt. Dabei haben alle Schüler und deren Erziehungsberechtigte
anwesend zu sein, damit für jeden die beste Zeit
gefunden werden kann. Unterrichtsbeginn ist in der Folgewoche.
5.
Die Aufnahme in die Musikschule kann nur nach Maßgabe
der freien Plätze erfolgen. Der Unterrichtsplatz
ist nicht übertragbar.
6.
Die Beendigung des Unterrichtsverhältnisses seitens
der Schüler kann prinzipiell nur zu Schuljahresende
erfolgen. Bei Nichterscheinen zum Unterricht bleibt die
Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes aufrecht,
wobei aushaftende Beträge eingemahnt werden.
7.
Die Unterrichtsräume der Musikschule bzw. des Musiklehrers
sind ausschließlich, mit vom Schüler mitgebrachten,
Hausschuhen zu betreten. Auch für Ruhe und Ordnung
im Stiegenhaus ist zu sorgen. Die Musikinstrumente sind
stets ordentlich und mit Sorgfalt zu behandeln, für
etwaige vom Schüler herbeigeführte Beschädigungen
haftet der Betreffende bzw. dessen Erziehungsberechtigte,
das gleiche gilt für das Stiegenhaus. Der Schüler
hat sich auf kürzestem Weg zu seinem Unterrichtsraum
zu begeben. Für nicht zur Musikschule gehörende
Räumlichkeiten, dies betrifft auch den hofseitigen
Garten, besteht absolutes Betretungsverbot. Eltern haften
für ihre Kinder. Der Schüler hat sich stets
höflich und sittsam zu benehmen.
8.
Es besteht im gesamten Hausbereich absolutes Rauch und
Alkoholverbot. Übertretungen bei Minderjährigen
werden nach dem Jugendschutzgesetz geahndet.
9.
Es besteht keine Haftung für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden während des Unterrichts
und bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule
PopWerkStatt. Da es sich um eine außerschulische
Betätigung handelt, unterliegt der Schulbesuch nicht
der gesetzlichen Unfallversicherung.
10.
Den Anweisungen der Lehrer und der Musikschulleitung ist
Folge zu leisten. Eine Aufsicht des Schülers besteht
nur während des Unterrichts und den Veranstaltungen
der Musikschule.
11.
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen
Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere
Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
12.
Die Schulordnung tritt mit 1.6.2006 in Kraft.
Graz, 1.6.2006
Dipl.Ml.Andreas
Kober GBH
Gerlinde Halatschek
Musikalischer Direktor
Geschäftsführer
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