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Schulordnung


1. Die Musikschule PopWerkStatt ist ein privat organisierter Musikunterricht in Graz, die als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht organisiert ist. Sie hat sich zur Aufgabe gemacht, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Musizieren, singen und sonstigen bildnerisch-künstlerischen Gestaltungen heranzuführen und zu fördern und leistet somit einen wichtigen Beitrag zur sozialen Erziehung und Persönlichkeitsbildung. An erster Stelle steht das Laien- und Liebhabermusizieren aller Altersgruppen, sowie Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Besonders begabte Schüler können auch auf ein Studium Musik bezogener Berufe vorbereitet werden.

2. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Schüler, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen. Unterrichtsstunden, die von den Schülern versäumt werden oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Unterrichtsstunden, die in Ausnahmefällen von den Lehrern versäumt werden, müssen im Vorhinein dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten und der Schulleitung mitgeteilt werden und alsbaldigst nachgeholt werden. Gesetzliche Feiertage, sämtliche im öffentlichen Schulbereich gesetzlich freigegebenen Tage, wie Schulschikurse, Sportwochen und Ferien stellen keine Verminderung des Schulgeldes dar.

3. Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag, der in 2 gleichen Raten, zu Beginn eines jeden Semesters mittels Zahlschein zur Einzahlung gebracht werden muss. Es besteht, in Ausnahmefällen, die Möglichkeit, ab der zweiten zu unterrichtenden Person pro Familie um Zahlungserleichterung, in Form von mehreren Teilzahlungen, anzusuchen. Dies kann aber ausschließlich nur nach schriftlicher Absprache mit der Schulleitung gewährt werden. Das Schulgeld kann jeweils am Ende eines Schuljahres für das nächste Schuljahr neu festgesetzt werden. Für die Beschaffung von Lehrmitteln (Instrumente u. Noten) hat der Schüler Sorge zu tragen, wobei eine Vermittlung von Seiten der Schule angeboten werden kann.

4. Das Schuljahr beginnt mit 1.Oktober und endet mit 30. Juni des Folgejahres. Wobei in der ersten Schulwoche die Stundeneinteilung für das gesamte Musikschuljahr erfolgt. Dabei haben alle Schüler und deren Erziehungsberechtigte anwesend zu sein, damit für jeden die beste Zeit gefunden werden kann. Unterrichtsbeginn ist in der Folgewoche.

5. Die Aufnahme in die Musikschule kann nur nach Maßgabe der freien Plätze erfolgen. Der Unterrichtsplatz ist nicht übertragbar.

6. Die Beendigung des Unterrichtsverhältnisses seitens der Schüler kann prinzipiell nur zu Schuljahresende erfolgen. Bei Nichterscheinen zum Unterricht bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes aufrecht, wobei aushaftende Beträge eingemahnt werden.

7. Die Unterrichtsräume der Musikschule bzw. des Musiklehrers sind ausschließlich, mit vom Schüler mitgebrachten, Hausschuhen zu betreten. Auch für Ruhe und Ordnung im Stiegenhaus ist zu sorgen. Die Musikinstrumente sind stets ordentlich und mit Sorgfalt zu behandeln, für etwaige vom Schüler herbeigeführte Beschädigungen haftet der Betreffende bzw. dessen Erziehungsberechtigte, das gleiche gilt für das Stiegenhaus. Der Schüler hat sich auf kürzestem Weg zu seinem Unterrichtsraum zu begeben. Für nicht zur Musikschule gehörende Räumlichkeiten, dies betrifft auch den hofseitigen Garten, besteht absolutes Betretungsverbot. Eltern haften für ihre Kinder. Der Schüler hat sich stets höflich und sittsam zu benehmen.

8. Es besteht im gesamten Hausbereich absolutes Rauch und Alkoholverbot. Übertretungen bei Minderjährigen werden nach dem Jugendschutzgesetz geahndet.

9. Es besteht keine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden während des Unterrichts und bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule PopWerkStatt. Da es sich um eine außerschulische Betätigung handelt, unterliegt der Schulbesuch nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

10. Den Anweisungen der Lehrer und der Musikschulleitung ist Folge zu leisten. Eine Aufsicht des Schülers besteht nur während des Unterrichts und den Veranstaltungen der Musikschule.

11. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

12. Die Schulordnung tritt mit 1.6.2006 in Kraft.


Graz, 1.6.2006

Dipl.Ml.Andreas Kober                       GBH Gerlinde Halatschek
Musikalischer Direktor                         Geschäftsführer

 

 
 

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